GwG-Richtlinie

Geldwäschereirichtlinie (GwG-Richtlinie) von Giovanni A. Lupino –Allschwil- Schweiz.

Version Juni-2019 insges. 2 Seiten

1.Allgemeines

Giovanni A. Lupino ist bei der Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen (z.B. betrügerische Handlungen, Finanzkriminalität, Korruption) an Anforderungen des schweizerischen und internationalen Geldwäschereigesetzes, Kreditwesengesetzes und der Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Finanzaufsichtsbehörden sowie seiner Geschäftspartner gebunden und verlangt daher von seinen zukünftigen Mitarbeitern diese Standards einzuhalten, um zu verhindern, dass Finanz-Produkte und Dienstleistungen zur Geldwäscherei missbraucht werden können. Diese Vorschriften sollen letztendlich Giovanni Lupino, seine zukünftigen Mitarbeiter und Kunden davor schützen für Geldwäscherei, Terrorfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen missbraucht zu werden.

Giovanni Lupino prüft laufend seine internen Sicherungsmaßnahmen in der AML/GwG Organisation.

Jeder zukünftige Mitarbeiter und zukünftige Tochtergesellschaft ist dafür verantwortlich, sich an die Richtlinien von Giovanni Lupino zur Geldwäschereiprävention zu halten. Sie beinhalten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Kundenidentifizierung und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Transaktionen zu überwachen und Embargo Richtlinien, Aufzeichnungs und Aufbewahrungspflichten einzuhalten.

Verdachtsmeldepflichten sowie Schulungen zur Verdachtsmeldepflichten sowie Schulungen zur Verhinderung der Geldwäsche und sonstiger strafbarer Handlungen einzuhalten.

2.Definition

„Geldwäscherei“ ist die Beteiligung an Transaktionen, durch die die Herkunft von Werten aus illegalen Quellen verborgen oder verschleiert werden soll (z.B. Marktmanipulation, Betrug, organisierte Kriminalität, Terrorismus). Die Vortaten zur Geldwäscherei werden durch die internationalen Strafgesetzbücher definiert. Die drei Phasen der Geldwäscherei unterteilen sich in: Platzierung: Die Einschleusung illegal erworbener Werte über Banken oder andere Institutionen. Verschleierung: Die Herkunft der illegal erworbenen Werte soll durch viele, teils komplexe Finanztransaktionen, verschleiert werden, um die Nachvollziehbarkeit zu erschweren. Integration: Die Rückführung der „gewaschenen“ Mittel in den legalen Wirtschaftskreislauf.

3.Konkrete Anforderungen an Giovanni Lupino und zukünftige Mitarbeiter

Alle zukünftigen Mitarbeiter und Tochtergesellschaften müssen die folgenden Vorschriften einhalten:

a) AML-Gefährdungsanalyse: Die Gefährdungsanalyse umfasst alle Geschäftstätigkeiten von Giovanni Lupino und die daraus resultierenden Geldwäscherei-Risiken. Aus dieser Analyse werden angemessene Sicherungsmaßnahmen abgeleitet.

b) Feststellung der Identität des Kunden , durch Ausweispapiere und Originalrechnungsbelegen für die Verifizierung der Adressdaten in den Ausweispapieren.

c) Ermittlung von Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung: Bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung muss Giovanni Lupino Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen, wenn sich dies im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt.

d) Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten: Wenn Giovanni Lupino einen Kunden nach den Vorschriften des Geldwäschereigesetzes identifizieren muss, muss die Identität derjenigen natürlichen Person(en) fest-gestellt und verifiziert werden,- in deren Eigentum oder- unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder- auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.

e) Die Transaktionen auf Kundenkonti sind einer laufenden Überwachung

zu unterziehen („Monitoring“), um ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen feststellen zu können.

f) GwG-Schulungen: Alle zukünftig neu eintretende Mitarbeiter und neu aufgenommene Finanzintermediäre (einschließlich Praktikanten, Werkstudenten, Zeitarbeitskräfte), die mit der Durchführung von Kundengeschäften/Transaktionen oder der Anbahnung und Begründung von Kundenbeziehungen befasst sind, müssen innert angemessener Frist, längstens aber innerhalb von sechs Monaten durch Grundschulung bei der SRO PolyReg auszubilden sind ( § 61 Abs.3 des SRO PolyReg Reglements)

Haben neu eintetende Mitarbeiter bereits andernorts eine Ausbildung über Pflichten und Umsetzung des GwG absolviert, so wird Giovanni Lupino ein schriftliches Dispensationsgesuch an die SRO PolyReg innerhalb von drei Monaten begründet eingereichen. Die zuküntigen Mitarbeiter werden von Giovanni Lupino ergänzend bezüglich der Vorschriften der SRO PolyReg und der betriebsinternen gültigen Massnahmen und Weisungen zur Verhinderung der Gelswäscherei geschult.( § 62 Abs. 1 des SRO PolyReg Reglements)

g) Im laufenden Geschäft sind spezielle Sicherungsmaßnahmen zu implementieren, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen laufend erfüllt werden.

h) Verbotene Geschäfte: Giovanni Lupino darf von Kunden und Kontrahenten kein Bargeld oder physische Wertgegenstände in Empfang nehmen. Geschäftsbeziehungen mit Briefkastenfirmen sind verboten.

i) Verdachtsmeldepflichten: Tatsachen, die auf Geldwäscherei, Terrorfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen hindeuten, müssen direkt den jeweilig zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe des Geldwäschereigesetzes gemeldet werden.

j) Zuverlässigkeit zukünftiger Mitarbeiter: Bei Giovanni Lupino dürfen zukünftig keine Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter wird bei zukünftigen Einstellungen sowie regelmäßig während der Dauer der Beschäftigung überprüft.

k) Geldwäscherei-Kontrollen: Giovanni Lupino muss durch angemessene, Kunden- und geschäftsbezogene Kontrollen sicherstellen, dass alle anwendbaren AML Vorschriften eingehalten werden und die Sicherungssysteme ordnungsgemäß funktionieren

4.Embargo-Vorschriften

Giovanni Lupino beachtet alle anwendbaren Embargo-Bestimmungen und prüft grundsätzlich Kunden und zukünftige Mitarbeiter gegen anwendbare Embargo-Listen.

5.Dokumentation und Aufbewahrungspflichten

Meldeakten sind separat aufzubewahren und nach 5 Jahren zu vernichten.(Art 34 GwG ).

GwG relevante Unterlagen unterliegen einer 10-jährigen Aufbewahrungspflicht

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